gemäss dieser Bestimmung sei die Einleitung des Perimeterverfahrens für die anstehende Sanierung ohne weiteres zulässig. Der Einwand der falschen Abgrenzung des Perimetergebietes treffe nicht zu; vielmehr lägen nachvollziehbare, sachliche Gründe dafür vor. Für eine Ausweitung des Perimetergebietes bestünde kein Anlass, weil die aufgeführten Parzellen allesamt über die …strasse erschlossen würden und für diese denn auch finanziell in die Pflicht genommen worden seien. Im Übrigen sei die zur Sanierung vorgesehene Strasse zur Erschliessung des „…hofes“ erstellt worden.