1. Nachdem … trotz Fristverlängerung und Mahnung die Steuerklärung 2004 nicht einreichte, setzte ihm die Steuerverwaltung am 16. August 2005 eine letzte Frist von acht Tagen zur Abgabe der Selbstdeklaration und drohte ihm gleichzeitig die Vornahme der Ermessenstaxation an. Da er auch diese Frist unbenützt verstreichen liess, erfolgte am 5. September 2005 die Ermessenstaxation für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.