{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-95_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7236a169ee90448b429b1bef5ba3190879d93e3527eac96ca9eebcdac29a2aef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7236a169ee90448b429b1bef5ba3190879d93e3527eac96ca9eebcdac29a2aef1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_95", "Checksum": "7fc277d4f7116e3b66a025f76aae165b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Wie bereits oben ausgeführt worden ist, kommt eine\nDurchschnittsbetrachtung nur bezüglich des bestimmbaren Personenkreises,\nalso des Eigentümers, Nutzniessers, Dauermieters des Ferienhauses/der\nFerienwohnung und ihrer Familienangehörigen und auch des\nKonkubinatspartners in Betracht. Zur Bestimmung der Anzahl dieser\nPersonen kann der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen zur Vermeidung\neines grossen Verwaltungs- und Kontrollaufwandes auf verschiedene\nErsatzgrössen wie Bett, Zimmer, Wohneinheit etc. abstellen. Nicht zulässig\nsind hingegen Bemessungsgrössen mit Wertcharakter oder solche mit allzu\ngrosser Unbestimmtheit wie Haus oder Wohnung. Da die Inhaber- und\nFamilienpauschale subjekt- und nicht objektbezogen ist, muss beim Abstellen\nauf eine zulässige Ersatzgrösse beachtet werden, dass das Objekt (z.B. Bett)\neinem eigenständigen Kurtaxensubjekt zugeordnet werden kann (Marantelli,\na.a.O., S. 362). Die Anzahl der unter die Familienpauschale fallenden\nPersonen beruht demzufolge auf der widerlegbaren Vermutung, dass sie mit\nder Zahl der Objekte übereinstimmt. Diese Vermutung bewirkt die Umkehr der\nBeweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter kann den\nBeweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger,\nals den vermuteten Personen genutzt wird. Würde dieser Nachweis nicht\nzugelassen, könnte das zur Folge haben, dass die Kurtaxe nach\nSteuerobjekten bestimmt würde, für welche gar keine Steuersubjekte\nvorhanden sind. Dies verstösst jedenfalls dann gegen das Willkürverbot, wenn\ndeutlich weniger Personen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung\nlogieren als von der Gemeinde vermutet wurde. Trifft dies zu, so kann der\nInhaber gemäss obiger Ausführung den Beweis des Gegenteils erbringen.\nWird dieser Beweis erbracht, so hat die Gemeinde die Pauschale unter\nUmständen angemessen zu reduzieren.\n\n6. Der Gemeinderat hat die Jahrespauschalen gemäss dem ihm in Art. 8 TG\ngesetzten Rahmen auf Fr. 336.-- für eine 1-Zimmerwohnung (zwei Betten) bis\nFr. 1'008.-- für eine 5-Zimmerwohnung (sechs Betten) und mehr festgelegt.\nDabei ging er von einer durchschnittlichen Bettenbelegung von 37 Tagen im\nJahr aus, was nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist\ndas grundsätzliche Abstellen auf die Bettenzahl rechtmässig. Die Rekurrentin\nmacht indessen sinngemäss geltend, dass sie als Alleinstehende Ihre\nWohnung nur selten nutze. Die Seltenheit der Nutzung ist indessen kein\nGrund für eine Befreiung von der Pauschale, da eine solche gemäss Art. 8\nAbs. 3 TG nur gewährt werden kann, wenn der Eigentümer oder seine\nAngehörigen die Wohnung gar nicht belegen. Dagegen ist zu berücksichtigen,\ndass die Rekurrentin allein stehend ist und deshalb keine weiteren\nAbgabesubjekte vorhanden sind, für welche die Gästepauschale erhoben\nwerden könnte. Die Gemeinde hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die\nRekurrentin keine Angehörigen im Sinne von Art. 8 TG hat. Damit ist der\nRekurs gutzuheissen und die die Gästepauschale auf das Minimum von Fr.\n336.-- festzulegen.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahin\nabgeändert, dass die Gäste- und Sporttaxe 05/06 auf Fr. 336.-- festgesetzt\nwird.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.--\n\nzusammen Fr. 1'170.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}