Die Steuererhebung ist subjektbezogen und muss es auch sein. Die Anzahl möglicher Steuersubjekte im Sinne von Art. 8 TG, nämlich die Eigentümer etc. und ihre Angehörigen wird aber nicht von der Anzahl der Wohnungen bestimmt, welche einem Eigentümer gehören. Würde bei einer solchen Konstellation die Pauschale für mehrere Wohnungen erhoben, hätte dies zur Folge, dass die Kurtaxe nach Steuerobjekten bestimmt würde, für welche gar keine Steuersubjekte vorhanden sind.