Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden. Die Rekurrentin erachtet es letztlich lediglich als verfassungswidrig, dass auf sie nicht Art. 8 Abs. 3 TG angewendet wird, der eine Befreiung von der Pauschale vorsieht. Auf die von ihr dafür vorgebrachten Gründe ist im Folgenden einzugehen.