5. a) Bei den von der Gemeinde erhobenen Kurtaxen handelt es sich unbestritten um eine Kostenanlastungssteuer im obigen Sinne. Die Rekurrentin bestreitet auch nicht die Zulässigkeit der Pauschale im Sinne von Art. 8 TG. Vielmehr verweist sie selber auf PVG 1997 Nr. 42, wo sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Rechtmässigkeit solcher Eigentümer- und Angehörigenpauschalen auseinandergesetzt hat. Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.