b) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin hat die Vorinstanz die erwähnten Grundsätze nicht verletzt. Wohl ist die Begründung des angefochtenen Entscheides nicht sehr ausführlich ausgefallen. Die Gemeinde hat jedoch deutlich gemacht, dass sie es als gesetzwidrig erachten würde, wenn andere Ausnahmen als die in Art. 8 Abs. 3 TG genannte akzeptiert würden. Damit hat sie zumindest implizit die Einwände der Rekurrentin verworfen. Die Begründung erweist sich damit zwar als knapp, aber als den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend.