dies ergebe eine Doppelbelastung für die Vermietungszeit. Art. 8 Abs. 3 des Tourismusgesetzes (TG) sehe vor, dass die Pauschale entfalle, wenn die Nutzung nicht möglich gewesen sei, was z.B. bei einheimischen Eigentümern von Ferienwohnungen angenommen werde. Die Eigentümer von mehreren Wohnungen müssten auch nur ein Mal bezahlen. Die Rekurrentin kann aber ihre Wohnung auch deshalb nicht nutzen, weil sie gut vermietet werde, womit die Pflicht zur Entrichtung der Gästepauschale entfalle, ansonsten Ungleichbehandlung entstehe.