{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-94_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_94_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf110d429a152dff3b143c14be15cf3923cfd093aa4ade36fe02e8d42d4a7919371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf110d429a152dff3b143c14be15cf3923cfd093aa4ade36fe02e8d42d4a7919371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_94", "Checksum": "e788cc4525a50eb5191a77b8f8f71ebc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gäste- und Sporttaxe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:26", "Checksum": "7b5bedbf28aa1acb7ff4a62eb9fd0f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 94\nRegeste:\nGäste- und Sporttaxe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg\n\n \"Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen, insbesondere\nvon Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, sind verpflichtet,\ndie Gästetaxe für sich und ihre Angehörigen unabhängig von Dauer und\nHäufigkeit des Aufenthaltes in Form einer Jahrespauschale zu entrichten.\nAngehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: Der Ehegatte/Konkubinatspartner\ndes Eigentümers, Nutzniesser oder Dauermieter, seine Eltern, seine\nGrosseltern, seine Kinder, seine Geschwister, deren Ehegatten und Kinder.\nDie Pflicht zur Entrichtung einer Pauschale entfällt, wenn der\nGästetaxenpflichtige den Nachweis erbringt, dass er und seine Angehörigen\nwährend des Erhebungszeitraumes ausserstande waren, ihre\nFerienunterkunft zu nutzen.\nDie Jahrespauschalen betragen je nach Grösse pro Wohneinheit\nbeziehungsweise Ferienhaus Franken 360.-- bis Franken 2'160.-- und werden\nvom Gemeinderat auf Antrag von … Tourismus festgesetzt. Änderungen der\nPauschalen müssen sechs Monate vor Inkrafttreten der neuen Ansätze im\namtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgegeben werden.\"\n\n3. Das anwendbare Gesetz gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb\ndie Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie\ndiesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Letztere bezieht\nsich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung\nund -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen\nGemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der\nAnwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen,\nwenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem\nMasse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in\nsolchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in\nwelchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde\ndiesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des\nVerwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine\nWillkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn\nsich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als\nsachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze\nverstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).\n\n"}