Bei diesen Apotheken wurden Autokosten von Fr. 1'950 bzw. Fr. 4'800.-- anerkannt. Dieser Vergleich zeigt, dass die anerkannten Autokosten beim Steuerpflichtigen eher grosszügig bemessen werden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Steuerpflichtigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--