Für einen höheren Geschäftsanteil bedürfte es eines strikten Nachweises, den der Steuerpflichtige eben nicht erbracht hat. Der Verweis auf die Steuerveranlagungen 2001 und 2002 kann schon deshalb nichts bringen, weil dort die geltend gemachten geschäftsmässigen Autokosten nicht im Detail überprüft worden sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Gericht die Zahlen für zwei andere Apotheken im ländlichen Raum, die ebenfalls einen Notfalldienst betreiben, zugänglich gemacht. Bei diesen Apotheken wurden Autokosten von Fr. 1'950 bzw. Fr. 4'800.-- anerkannt.