Legt man den üblichen Kilometeransatz von 65 Rappen zugrunde, würde dies bedeuten, dass er mit seinen Fahrzeugen geschäftlich mehr als 46'000 km zurückgelegt hat. Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Steuerverwaltung anerkannten Betrag von Fr. 8'000.-- rechnerisch eine Kilometerleistung von rund 12'000 km, was wohl mit den tatsächlichen Verhältnissen etwa übereinstimmt. Für einen höheren Geschäftsanteil bedürfte es eines strikten Nachweises, den der Steuerpflichtige eben nicht erbracht hat.