Die Steuerverwaltung hat deshalb die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Kosten geschätzt und gestützt darauf einen Betrag von Fr. 8'000.-- anerkannt. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen ist das in keiner Weise zu beanstanden, hat er doch weder Belege für einen höheren geschäftlich begründeten Aufwand eingereicht, noch in sachlich nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ihm aus betrieblichen Gründen Autokosten von rund 30'000.-- Franken erwachsen sind. Legt man den üblichen Kilometeransatz von 65 Rappen zugrunde, würde dies bedeuten, dass er mit seinen Fahrzeugen geschäftlich mehr als 46'000 km zurückgelegt hat.