Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder ein Verfahrensrecht handelt. Im vorliegenden Verfahren steht nur zur Diskussion, ob der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Fahrzeugauslagen, mithin also steuermindernder Aufwendungen, erbracht worden ist oder nicht. Es handelt sich dabei um ein Verfahrensrecht des Steuerpflichtigen, weshalb beim Scheitern des Nachweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind.