1. Nach Art. 32 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) bzw. des inhaltlich identischen Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können Selbständigerwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Dazu zählen auch die im Geschäftsbetrieb anfallenden Fahrzeugkosten, soweit sie für die Einkommenserzielung notwendig sind. Dieser Grundsatz ist unbestritten. Streitig ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens lediglich die Höhe der geschäftsmässig begründeten Autokosten.