{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-93_2006-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_93_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf195f297a8c53fbdf2b8651fa630393a69753a7e42c72123f5a641b79625230fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf195f297a8c53fbdf2b8651fa630393a69753a7e42c72123f5a641b79625230fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_93", "Checksum": "7d803fffb8abff3b6a23f47d21dd92b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2006 A 2005 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.03.2006 A 2005 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:45:10", "Checksum": "d2af1aa37f6c19c22ddc1f895edd62ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2006 A 2005 93\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n3. Vorliegend hat der Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2003 Fahrzeugkosten\nfür seine vier Autos von insgesamt Fr. 40'532.-- geltend gemacht, auf welche\nein Privatanteil von lediglich Fr. 10'200.-- entfallen soll. Er hat zwar den\nGesamtaufwand für seine Ausgaben nachgewiesen. Dagegen hat er keinerlei\nBeweis darüber geführt, in welchem Umfang der Aufwand geschäftsmässig\nbegründet war. Die Steuerverwaltung hat deshalb die für den\nGeschäftsbetrieb notwendigen Kosten geschätzt und gestützt darauf einen\nBetrag von Fr. 8'000.-- anerkannt. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen\nist das in keiner Weise zu beanstanden, hat er doch weder Belege für einen\nhöheren geschäftlich begründeten Aufwand eingereicht, noch in sachlich\nnachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ihm aus betrieblichen Gründen\nAutokosten von rund 30'000.-- Franken erwachsen sind. Legt man den\nüblichen Kilometeransatz von 65 Rappen zugrunde, würde dies bedeuten,\ndass er mit seinen Fahrzeugen geschäftlich mehr als 46'000 km zurückgelegt\nhat. Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Steuerverwaltung\nanerkannten Betrag von Fr. 8'000.-- rechnerisch eine Kilometerleistung von\nrund 12'000 km, was wohl mit den tatsächlichen Verhältnissen etwa\nübereinstimmt. Für einen höheren Geschäftsanteil bedürfte es eines strikten\nNachweises, den der Steuerpflichtige eben nicht erbracht hat. Der Verweis\nauf die Steuerveranlagungen 2001 und 2002 kann schon deshalb nichts\nbringen, weil dort die geltend gemachten geschäftsmässigen Autokosten nicht\nim Detail überprüft worden sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Gericht\ndie Zahlen für zwei andere Apotheken im ländlichen Raum, die ebenfalls\neinen Notfalldienst betreiben, zugänglich gemacht. Bei diesen Apotheken\nwurden Autokosten von Fr. 1'950 bzw. Fr. 4'800.-- anerkannt. Dieser\nVergleich zeigt, dass die anerkannten Autokosten beim Steuerpflichtigen eher\ngrosszügig bemessen werden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit\nals unbegründet.\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nSteuerpflichtigen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--\n\nzusammen Fr. 1'608.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}