{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-93_2006-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_93_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf195f297a8c53fbdf2b8651fa630393a69753a7e42c72123f5a641b79625230fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf195f297a8c53fbdf2b8651fa630393a69753a7e42c72123f5a641b79625230fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_93", "Checksum": "7d803fffb8abff3b6a23f47d21dd92b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2006 A 2005 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.03.2006 A 2005 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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In den\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer\n2003 liess die Steuerverwaltung lediglich Autokosten im Umfang von Fr.\n2'600.-- als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu und rechnete\ninfolgedessen den Betrag von Fr. 32'932.-- zum steuerbaren Einkommen\nhinzu. Mit Entscheiden vom 21. November 2005 hiess die Steuerverwaltung\ndie vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache teilweise gut. Die als\ngeschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannten Autokosten wurden\ndabei von Fr. 2'600.-- auf Fr. 8'000.-- erhöht.\n\n2. Dagegen erhob … am 19. Dezember 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm lediglich einen Privatanteil am\nFahrzeugaufwand von 25 % bzw. Fr. 10'200.-- zu belasten. Er benötige die\nFahrzeuge weit überwiegend für Geschäftszwecke. So müsse er den\nNotfalldienst besorgen. In den Vorjahren seien geschäftsmässige Autokosten\nvon Fr. 22'350.-- (2001) und 16'879.-- (2002) gemäss Veranlagung akzeptiert\nworden.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung von Rekurs und Beschwerde im Wesentlichen mit derselben\nArgumentation wie schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden.\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Nach Art. 32 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)\nbzw. des inhaltlich identischen Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer (DBG) können Selbständigerwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Dazu zählen auch die im\nGeschäftsbetrieb anfallenden Fahrzeugkosten, soweit sie für die\nEinkommenserzielung notwendig sind. Dieser Grundsatz ist unbestritten.\nStreitig ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens lediglich die\nHöhe der geschäftsmässig begründeten Autokosten.\n\n2. Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, ist im\nVeranlagungsverfahren zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten\nzu unterscheiden. Zu den Verfahrenspflichten gehören die\nSteuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen sowie die\nAuskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind\ndagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie\nSchulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Aufgrund dieser\nBeweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die\nsteuerbegründenden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und dem\nSteuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die\nSteuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des\nBeweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht\noder ein Verfahrensrecht handelt. Im vorliegenden Verfahren steht nur zur\nDiskussion, ob der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der\ngeltend gemachten Fahrzeugauslagen, mithin also steuermindernder\nAufwendungen, erbracht worden ist oder nicht. Es handelt sich dabei um ein\nVerfahrensrecht des Steuerpflichtigen, weshalb beim Scheitern des\nNachweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind.\nMisslingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, muss unter Umständen eine\nSchätzung Platz greifen, sofern hinreichende Schätzungsgrundlagen\nvorhanden sind (vgl. zum Ganzen: PVG 1993 Nr. 66 E. 3).\n\n"}