Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 113). Vorliegend sind das Prinzip der Steuerbemessung, nämlich die Grösse der Wohneinheit, und der Minimal- bzw. der Maximalansatz der Steuer im formellen Gesetz enthalten. Deswegen und weil es sich insgesamt um eine bescheidene Abgabe handelt, verstiess es nicht gegen das Legalitätsprinzip, die Abstufung des Pauschalentarifes nach Wohnungsgrössen der Exekutive zu überlassen. Der Hauptantrag des Rekurrenten, den angefochtenen Entscheid zu kassieren, ist deshalb abzuweisen.