Diese Vermutung bewirke die Umkehr der Beweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter könne den Beweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger, als den vermuteten Personen genutzt werde. Denn die getroffene Regelung könne zu stossenden Ergebnissen führen, wenn deutlich weniger Personen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung logierten als von der Gemeinde vermutet wurde. Treffe dies - wie bei ihm - zu, so könne der Inhaber den Beweis des Gegenteils erbringen. Im Übrigen sei die Pauschale nicht bescheiden und ihre Höhe sei auch nicht in einem formellen Gesetz festgelegt.