4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin 2 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde … kann praxisgemäss mangels anwaltlicher Vertretung abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.--