Eine Verrechnung ist daher auch nur zwischen alter und neuer Anschlussleistung zulässig und hat somit objektspezifisch zu erfolgen. Wie sich bereits den Akten ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein auch ohne weiteres erkennbar war, ist einzig der Anschluss zur Parzelle Nr. 2036 (Neubau der Residenz …) neu erstellt und abgerechnet worden. Auf der Parzelle Nr. 99 (Liegenschaft des abgebrochenen Hotels …) ist demgegenüber noch keine Neubautätigkeit erfolgt und entsprechend auch kein neuer Anschluss, der eine Verrechnung im Sinne der erwähnten Reglementsbestimmung ermöglicht hätte, erstellt worden.