Verrechnung der Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung als Berechnungsgrundlage aufgeführt wird. Hält man sich vor Augen, dass Anschlussleistungen bereits aus technischen und baulichen Überlegungen objektspezifisch ausgelegt und realisiert werden müssen, erhellt auch, dass sie keine beliebig von einer auf eine andere Parzelle/Liegenschaft verschiebbaren Grössen darstellen und mithin aus dieser Sicht betrachtet auch nicht verrechenbar sein können. Eine Verrechnung ist daher auch nur zwischen alter und neuer Anschlussleistung zulässig und hat somit objektspezifisch zu erfolgen.