d) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Rekurrentin trotz zweifacher Mahnung und nachfolgender Betreibung ausstehende Rechnungen (zumindest in Teilen) für Erschliessung und Anschluss sowie den Strombezug nicht bezahlt hat, ohne aber die Rechtmässigkeit des Bestandes der Rechnungen an sich (hinsichtlich Gebührenansatz, Stromtarif, Erbringung der geschuldeten Leistungen durch die Rekursgegnerin 2) in Frage zu stellen. Unbestritten ist, dass daraus ein Ausstand in der Höhe von Fr. 29‘991.90 besteht, und dass auf diesen Betrag seit dem Datum der ersten Mahnung (10. Januar 2005) zusätzlich auch noch 5 % Zins geschuldet sind.