20 und 29 GAE), sind differenziert in Rechnung zu stellen (Art. 31 GAE). Die Abgeltung des Energiebezuges ist im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie bzw. im Stromtarif geregelt. Danach gilt der Energiebezug seitens des Bezügers als Anerkennung des RegIementes sowie der jeweils geltenden Vorschriften und Tarife (vgl. Art. 1 Ziff. 2 des Reglementes). Rechnungen sind sodann innert 30 Tagen netto nach Zustellung zu bezahlen. Säumige Bezüger werden schriftlich gemahnt. Danach ist die Rekursgegnerin 2 von Gesetzes wegen berechtigt, einen säumigen Bezüger zu betreiben, bzw. gegebenenfalls ihm gar die Energiezufuhr zu sperren (Art.