c) Gestützt auf das GAE erhebt die Rekursgegnerin 2 für hoheitliche Leistungen Gebühren; gewerbliche Leistungen (Energiebezug) wiederum werden durch Preise abgegolten (Art. 27 GAE). Unter die gebührenpflichtigen Leistungen fallen der Anschluss an die Versorgungsanlagen, die Benutzung der Versorgungsanlagen, der Bezug von Energie sowie die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit (Art. 28 GAE). Die geschuldeten Gebühren, deren Höhe durch die Verwaltungskommission festgelegt werden (Art. 11 Abs. 3 i.V. mit Art. 20 und 29 GAE), sind differenziert in Rechnung zu stellen (Art. 31 GAE).