Erfolgen der Netzanschluss sowie die Stromlieferung aber wie im vorliegenden Fall in Erfüllung einer öffentlichen, d.h. gesetzlich abgestützten Aufgabe, liegt ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis vor und entsprechende Forderungen sind auf dem Verfügungswege durchzusetzen (PVG 1986 Nr. 62 und 1980 Nr. 14; Fritz Kilchenmann: Rechtsprobleme der Energieversorgung, BVRSonderheft Nr. 1, Bern 1991, 5. 31 if.; SBVR VII-Jagmetti, Energierecht, Rz. 6408 ff., insb. Rz. 6409 in fine). Verfügungsberechtigt ist die Verwaltungskommission (Art. 11 Abs. 4 GAE).