Für den Anschluss an das Netz leitungsgebundener Energieträger sowie die Lieferung der entsprechenden Energieform kennt das schweizerische Recht keine allgemeingültige Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieverteilern und den Energiebezügern. Erfolgen der Netzanschluss sowie die Stromlieferung aber wie im vorliegenden Fall in Erfüllung einer öffentlichen, d.h. gesetzlich abgestützten Aufgabe, liegt ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis vor und entsprechende Forderungen sind auf dem Verfügungswege durchzusetzen (PVG 1986 Nr. 62 und 1980 Nr. 14;