Diese hat den Auftrag, die Bevölkerung sicher, ausreichend, wirtschaftlich und umweltgerecht mit Energie zu versorgen (Art. 3 Abs. 1 GAE). Entsprechend sind ihr von der Gemeinde denn auch sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung und der Elektrizitätsversorgung übertragen worden (Art. 4 Abs. 2 GAE). Für den Anschluss an das Netz leitungsgebundener Energieträger sowie die Lieferung der entsprechenden Energieform kennt das schweizerische Recht keine allgemeingültige Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieverteilern und den Energiebezügern.