Auf die Ausführungen am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der von der Rekursgegnerin 1 erlassene Entscheid vom 17. November 2005, mit welchem die von der Verwaltungskommission der Rekursgegnerin 2 am 28. Juni 2005 erlassene Verfügung, mit dem die Rekurrentin zur Bezahlung von Fr. 29'991.60, zuzüglich Zins von 5% seit 10. Januar 2005 verpflichtet wurde, bestätigt (und der dagegen erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben) worden ist.