b) Ebenfalls Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne, beantragte die … Die rekurrentischen Einwände betreffend Schadenersatz „Molok“ und „Baugrubeneinsturz“ seien im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Streitig könne allein der noch ausstehende Betrag von Fr. 29'991.60 sein, den die Rekurrentin dem Grundsatze nach im Übrigen auch nicht bestreite, dafür aber Verrechnung mit Gutschriften erwirken wolle, wofür aber Art. 6 Ziffer 12 des Reglementes keine Grundlage bilde.