Für die von der Vorinstanz vorgenommene objektspezifische Verrechnungsmöglichkeit fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes wies die Rekurrentin u.a. auf die beim Kreisamt … hinterlegten Fotos hin, welche die ihres Erachtens stossenden und einen Schadersatz auslösenden Grabarbeiten des EW’s, welche u.a. die Verschiebung eines Moloks erforderlich gemacht hätten, nachweisen würden. 3. a) Die Gemeinde … beantragte unter Hinweis auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses.