12 des Reglementes werde unrichtig ausgelegt. Jedenfalls gehe aus dieser Bestimmung nicht hervor, dass eine objektspezifische und nicht eine auf die Trägerschaft bezogene Verrechnung zulässig sei. Für die von der Vorinstanz vorgenommene objektspezifische Verrechnungsmöglichkeit fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.