Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es ihr nicht möglich sei, die der Berechnung des streitigen Betrages zugrunde liegenden Ampère-Anschlusswerte aller abgebrochenen Bauten auf der Stammparzelle nachzuvollziehen. Zwar bestreite sie die vom EW in Rechnung gestellten Leistungen nicht, doch reklamiere sie einerseits Gutschrift und anderseits Schadenersatz, wobei letzterer ihres Erachtens den in Rechnung gestellten Betrag übersteigen werde. Art. 6 Ziff. 12 des Reglementes werde unrichtig ausgelegt.