Vorliegend kommt hinzu, dass die Rekurrenten selber eingestehen, dass ihre Eigennutzung nicht als Folge der Vermietung, sondern aus in ihnen liegenden gründen nur kurz ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der Kurtaxenpauschale sind somit auch unter diesem Blickwinkel nicht gegeben, muss doch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Geringfügigkeit der Eigennutzung und der Vermietung bestehen. Der Rekurs erweist sich demnach in materieller Hinsicht als unbegründet.