2. Gemäss Art. 9 des Kurtaxen- und Tourismusförderungsabgabe-Gesetzes (KTG) sind Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern und -wohnungen, die dem kommunalen Gesetz unterliegen, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes, verpflichtet, die Kurtaxe in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten. Diese ist in Art. 11 der Ausführungsbestimmungen näher umschrieben. Ein eventueller Verzicht auf die Pauschalierung ist mit einer schriftlichen Anfrage an BWA Tourismus mindestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres (1. Mai) mitzuteilen. Der Gemeindevorstand kann gemäss Art. 6 und auf Antrag von BWA