{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-90_2006-03-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbfca32ea41acdb740b35291da836ed0372f6e5b357b6a9ad361488ae1ecb32da1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbfca32ea41acdb740b35291da836ed0372f6e5b357b6a9ad361488ae1ecb32da1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_90", "Checksum": "372c7adbc0422965ed544c8f0ab78299"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.03.2006 A 2005 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 14.03.2006 A 2005 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurtaxen und Tourismusförd.abg"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:45:06", "Checksum": "4c8d41b606847c2d070c6aaaac527efa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.03.2006 A 2005 90\nRegeste:\nKurtaxen und Tourismusförd.abg\n\nA 05 90\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 14. März 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kurtaxe\n\n1. … sind Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde ... Nach diversen\nSchreiben der Eigentümer wies die Gemeinde mit Verfügung vom 31. März\n2004 das Gesuch um Befreiung von der Kurtaxenpauschale für das\nGeschäftsjahr 2004/05 ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 stellten die Eigentümer ein\nweiteres Gesuch um Befreiung von der Kurtaxenpauschale, welches der\nGemeindevorstand mit Verfügung vom 28. November 2005 abwies.\n\n2. Dagegen erhoben … am 7. Dezember 2005 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, sie von der Kurtaxenpauschale von Fr.\n300.-- zu befreien. Die von ihren Gästen bezahlten Kurtaxen überschritten die\nPauschale erheblich, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung\ngegeben seien. Das von der Gemeinde festgelegte Belegungssoll sei nicht\nerfüllbar und finde auch im Gesetz keine Stütze.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage und\nder von ihr dazu entwickelten Praxis die Abweisung des Rekurses.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass die Gemeinde bereits mit\nVerfügung vom 31. März 2004 das Gesuch der Rekurrenten für das\nGeschäftsjahr 04/05 abgewiesen hat. Diese Verfügung ist unangefochten in\nRechtskraft erwachsen, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden\nRekursverfahrens nicht mehr zurückgekommen werden kann. Insoweit kann\ndemnach auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Rekursgegenstand bildet\ndaher allein die Kurtaxenpauschale für das Geschäftsjahr 05/06.\n\n2. Gemäss Art. 9 des Kurtaxen- und Tourismusförderungsabgabe-Gesetzes\n(KTG) sind Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern und -wohnungen,\ndie dem kommunalen Gesetz unterliegen, unabhängig von der Dauer und\nHäufigkeit ihres Aufenthaltes, verpflichtet, die Kurtaxe in Form einer jährlichen\nPauschale zu entrichten. Diese ist in Art. 11 der Ausführungsbestimmungen\nnäher umschrieben. Ein eventueller Verzicht auf die Pauschalierung ist mit\neiner schriftlichen Anfrage an BWA Tourismus mindestens einen Monat vor\nBeginn des Geschäftsjahres (1. Mai) mitzuteilen. Der Gemeindevorstand kann\ngemäss Art. 6 und auf Antrag von BWA Tourismus in Einzelfällen\nausnahmsweise Personen oder Personengruppen ganz oder teilweise von\nder Kurtaxenpflicht befreien. Eine Befreiung von der obligatorischen\nKurtaxenpauschale kann gemäss Art. 12 der Ausführungsbestimmungen vor\nallem dann in Betracht gezogen werden, wenn die Kurtaxenerträge aus der\nVermietung des betreffenden Objektes die Summe der gemäss Art. 11 fälligen\nPauschalen übertrifft und die Eigennutzung des Objektes aus diesem Grunde\nsehr gering ist. Als Grundlage für eine Befreiung von der Kurtaxenpauschale\nerachtet die Gemeinde aktuell eine relevante Vermietungszeit von mindestens\nzehn Wochen während der Wintersaison und sechs Wochen während der\nSommer-/Herbstsaison. Nach der Praxis der Gemeinde müssen folglich\nFerienhäuser und -wohnungen pro Geschäftsjahr mindestens total 16\nWochen durch Mieter, die nicht unter die Pauschalkurtaxe fallen, belegt sein.\n\n3. Das anwendbare Gesetz gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb\ndie Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie\ndiesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Die\nGemeindeautonomie bezieht sich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern\nauch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare\nBestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das\nVerwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher\nNormen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die\nAuslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu\nwürdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter\nBeurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das\nVerwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich\nmissbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes\nbeschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das\nVerwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf\nautonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar\nerweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler:\nVGU R 05 62). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, wie sie die\nRekurrenten anstreben, gehört zum typischen Anwendungsbereich des\nautonomen Gemeinderechtes. Auf ihre Gewährung besteht kein\nRechtsanspruch, weshalb nur geprüft werden kann, ob sie in rechtsungleicher\noder willkürlicher Weise verweigert wurde.\n\n"}