Der Pauschalierung liegen die Ansätze für die Hotelgäste zugrunde, weshalb diesbezüglich nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden kann. Da der Rekurrent auch keinerlei Nachweis erbracht hat, dass er an der Nutzung seines Chalets im Sinne von Art. 8 Abs. 3 TG verhindert war oder mit der Bemessung nach Betten mehr Steuersubjekte erfasst wurden, als vorhanden sind, hat die Gemeinde die Pauschale mit Blick auf die genannten Kriterien zu Recht erhoben.