Wird dieser Beweis erbracht, so hat die Gemeinde die Pauschale unter Umständen angemessen zu reduzieren. Solche Gästepauschalen im umschriebenen Sinn - wie sie auch die Rekursgegnerin eingeführt hat - sind nach dem Gesagten rechtmässig, weshalb kein Anlass besteht, Art. 8 TG aufzuheben.