{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-89_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_89_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe2abd6991cbafd136360ce6a33d04e2c46ea3783dc23493e2ff392b84139462a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe2abd6991cbafd136360ce6a33d04e2c46ea3783dc23493e2ff392b84139462a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_89", "Checksum": "3ca1cabb21752e827f47e115c4165a0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die dagegen\nerhobene Beschwerde wies der Gemeinderat mit Entscheid vom 28.\nNovember 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 5. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, Art. 8 des Tourismusgesetzes (TG) aufzuheben und die\nAbgabe nach Übernachtungen festzulegen; evtl. sei die Höhe der\nPauschaltaxe auf ein zulässiges Mass zu reduzieren; subevtl. sei ihm das\nSaisonabonnement der … Bergbahnen zum Tarif für Einheimische\nabzugeben. Er macht geltend, bisher seien die Übernachtungen jeweils\nabgerechnet und anstandslos bezahlt worden. Dieser Grundsatz finde sich\nauch in Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Satz 1, Art. 6 lit. a und Art. 7 Abs. 1 des\nneuen Gesetzes; auch für Hotelbetriebe werde dies in Art. 9 lit. a umgesetzt.\nUm total Fr. 840.-- zu erreichen, müssten bei einem Ansatz von Fr. 1.-- pro\nPerson während 240 Tagen vier Personen in … übernachten, was völlig\nunrealistisch sei. Die neue pauschale Bemessungsmethode führe zu\nBelastungen, die in keinem Verhältnis zur Infrastruktur stünden. Die Abgabe\nüberschreite die Gegenleistung von … in eklatantem Mass, weshalb die\nAbgabe ungerechtfertigt und widerrechtlich sei. Es bestehe eine\nUngleichbehandlung der Feriengäste mit Einzelabrechnung und der\nEigentümer mit Pauschale sowie der letzteren mit den Einheimischen wegen\nder günstigeren Konditionen bei den Bergbahnen.\n\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie bringt zusammengefasst vor, die von ihr erhobenen\nGästepauschalen stünden in Einklang mit der Praxis des\nVerwaltungsgerichtes.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage massgebende\nBestimmung von Art. 8 TG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen, insbesondere\nvon Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, sind verpflichtet,\ndie Gästetaxe für sich und ihre Angehörigen unabhängig von Dauer und\nHäufigkeit des Aufenthaltes in Form einer Jahrespauschale zu entrichten.\nAngehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: Der Ehegatte/Konkubinatspartner\ndes Eigentümers, Nutzniesser oder Dauermieter, seine Eltern, seine\nGrosseltern, seine Kinder, seine Geschwister, deren Ehegatten und Kinder.\nDie Pflicht zur Entrichtung einer Pauschale entfällt, wenn der\nGästetaxenpflichtige den Nachweis erbringt, dass er und seine Angehörigen\nwährend des Erhebungszeitraumes ausserstande waren, ihre\nFerienunterkunft zu nutzen.\nDie Jahrespauschalen betragen je nach Grösse pro Wohneinheit\nbeziehungsweise Ferienhaus Franken 360.-- bis Franken 2'160.-- und werden\nvom Gemeinderat auf Antrag von … Tourismus festgesetzt. Änderungen der\nPauschalen müssen sechs Monate vor Inkrafttreten der neuen Ansätze im\namtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgegeben werden.\"\n\n2. Das anwendbare Gesetz gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb\ndie Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie\ndiesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Letztere\nbezieht sich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die\nRechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem\nselbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich\ndann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung\naufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder\nin besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den\nGemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und\nErmessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen\nkann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten\nhat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch\nauf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann\neingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene\nEntscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine\nRechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).\n\n"}