Perimeter in der streitigen Ausdehnung abgegrenzt worden ist. Eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung war nicht ersichtlich und im Lichte der eben umschriebenen Voraussetzungen auch zu verneinen. Der Rekurs erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Kanton Graubünden (DIV) und die … kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.