Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass die Abgrenzung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen. Vorliegend ist nun aufgrund der rekurrentischen Vorbringen in der Rekursschrift und der Darlegungen am Augenschein nichts ersichtlich, was auf eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung hindeuten würde.