die an und für sich stabilen Zonen im „Bewegungsschatten“ der beiden Felsrippen ebenfalls zu beeinflussen und zu bewegen vermöchten. Wie sich nun der bei den Akten liegenden, dem erwähnten Gutachten beiliegenden Karte, Fig. 1 Situation 1:2'000, entnehmen lässt, befinden sich alle drei der Rekurrentin gehörenden Parzellen nicht im eben umschriebenen „Bewegungsschatten“ dieser Felsrippen, sondern in einem Gebiet mit Felsversackungen (bestätigt im 2. Gutachten Dr. Zulauf vom 17. Oktober 1990). Danach liegen die rekurrentischen Grundstücke im „Terrain 15“. Dieses wird in der Kurzbeschreibung (vgl. S. 8)