d) Nicht entscheidend ist der rekurrentische Einwand, dass die Parzellen Nr. 6307 und 6308 aus dem Perimeter zu entlassen seien, weil sie gemäss geotechnischem Gutachten Dr. Zulauf vom 24. April 1980 im „Bewegungsschatten“ einer quasi-stabilen Felsrippe lägen. Zutreffend ist, dass in jenem Gutachten zwei quasi-stabile Felsrippen erwähnt werden, welche die oberhalb gelegene …strasse queren. Der Gutachter führt diesbezüglich u.a. aus, dass das im „Bewegungsschatten“ unterhalb dieser beiden Rippen liegende Gelände in einigermassen ruhendem Zustand sei. Links und rechts dieser Rippen fielen jedoch die Bewegungslinien auf.