b) Gemäss Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) wird das Territorium der Eidgenossenschaft für die amtliche Vermessung in Gebiete mit verschiedenen Toleranzstufen (TS) eingeteilt. Das Rutschgebiet … gehört danach in die TS 2 (überbaute Gebiete und Bauzonen). Gemäss Ziff. 3.1.2 der Empfehlungen der KKVA bzw. Art. 31 TVAV betragen die Toleranzen der Ebene Liegenschaften in der TS 2 10.5 cm / 10 Jahre, d.h. ca. 1 cm / Jahr.