Im Gegensatz zum Vermarkungsverfahren (i.S. von Art. 8 ff. VAV), bei welchem die Markkommission nach gescheiterter Verständigung einen schriftlichen Entscheid zu fällen hat (so ausdrücklich Art. 14 Abs. 2 VAV), kommt ihr im Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 VAV lediglich die Rolle einer Vermittlerin zu. Ist eine Verständigung nicht möglich, so ist die Einsprache dem zuständigen Departement zum Entscheid zu überweisen (vgl. Satz 2 der erwähnten Bestimmung).