660a und 668 Abs. 3 ZGB“ auf den betroffenen Grundstücken im Grundbuch veranlassen werde. Der Text entspricht dabei den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) zur „Behandlung von Bodenverschiebungen in der Amtlichen Vermessung“ vom 14. Januar 2004 und stützt sich zudem auf Art. 660a ZGB und 18 VAV. d) Unzutreffend ist auch der rekurrentische Einwand, dass das zuständige Departement mangels eines anfechtbaren Entscheides der Markkommission gar keine Verfügung hätte erlassen dürfen. Dabei verkennt sie jedoch die Funktion der Markkommission. Im Gegensatz zum Vermarkungsverfahren (i.S. von Art. 8 ff.