c) Die Rekurrentin behauptet, ihr sei das Stichwort der Anmerkung im Grundbuch im gesamten bisherigen Verfahren nicht bekannt gegeben worden. Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Wortlaut der Anmerkung lässt sich nämlich bereits dem Orientierungsschreiben vom 2. Juni 2004 entnehmen. Dort ist ausgeführt, dass der … die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen und eingeschränkter Wirkung des Planes für das Grundbuch, Art. 660a und 668 Abs. 3 ZGB“ auf den betroffenen Grundstücken im Grundbuch veranlassen werde.