20 Abs. 3 VAV betrachtet, ist entscheidend, dass an der Verhandlung der in der VAV vorgesehene, fachlich kompetente Ingenieur-Geometer teilnahm. Nicht verlangt wird, dass die Exekutive selbst die Verhandlung hätte führen oder persönlich anwesend sein müssen. Im vorliegenden Verfahren hat sich sodann gezeigt, dass entgegen der rekurrentischen Mutmassung von der damaligen Verhandlung ein Protokoll erstellt worden ist. Ebenso lässt sich den Akten ohne weiteres entnehmen, dass die Verfahrensleitung dem … oblag.