b) Die Rekurrentin macht eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 VAV geltend. Danach hat die Markkommission unter Beizug des lngenieur-Geometers so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern anzustreben. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache dem zuständigen Departement zum Entscheid. Die erwähnte Bestimmung sei vorliegend insofern verletzt worden, als die Besprechung vom 20. Mai 2005 mit dem …ingenieur und dem …geometer, nicht aber mit einer gestützt auf Art. 7 lit. e VAV ordnungsgemäss eingesetzten Markkommission, stattgefunden habe.