ZGB, N 9). Gegen die rekurrentischen Anträge spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein Grundstück in einem Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung befindet, ohne dass es aus raumplanerischer Sicht betrachtet einer Gefahrenzone zugewiesen werden müsste. Sodann entsteht der Rekurrentin aus dem von der … gewählten Vorgehen auch keine unzulässige Einschränkung ihrer Rechtsmittel, weshalb der Antrag denn auch abzuweisen ist. Dass seit dem Inkrafttreten des neuen Art.